Ungenehmigte Auffüllungen können Bodenschäden verursachen
Im Landkreis werden immer wieder ungenehmigte Bodenauffüllungen im Außenbereich beobachtet, die zu Schäden an den Böden sowie zu rechtlichen Konsequenzen führen können.
Das Landratsamt möchte deshalb alle, die im Außenbereich auf ihren landwirtschaftlichen Flächen eine Bodenaufbringung planen, über die damit verbundenen fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen informieren und auf die möglichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung hinweisen.
Zum Schutz des Bodens gibt es seit vielen Jahren rechtliche Regelungen insbesondere aus dem Bodenschutzrecht, aber auch aus dem Bau-, Abfall-, Naturschutz oder Wasserrecht. Natürliche, leistungsfähige Böden sind für die Landwirtschaft die wertvollste Produktionsgrundlage und in menschlichen Zeiträumen nicht erneuerbar. Böden filtern und puffern Schadstoffe, speichern Wasser und dienen als Sickerstrecke für die Neubildung unseres Grundwassers. Sie sind die unverzichtbare Lebensgrundlage des Menschen und dienen - vielfach auch seltenen - Pflanzen und Tieren als Lebensraum.
Viele unserer Ackerböden lassen sich durch die Aufbringung von humosem Oberboden (Mutterboden) aufwerten und verbessern. Es kommt jedoch entscheidend darauf an, dass das verwendete Bodenmaterial, die eingesetzten Verfahren und Maschinen sowie die Aufbringungsflächen für einen Oberbodenauftrag auch tatsächlich geeignet sind und die Aufbringung fachgerecht erfolgt. Ansonsten kann es durch den Bodenauftrag leicht zu Beeinträchtigungen des Bodens und seiner natürlichen Bodenfunktionen kommen, die nachträglich nicht oder nur noch mit hohem Aufwand behoben werden können.
Alle Auffüllungen im Außenbereich mit mehr als 500 m² Fläche oder mehr als 2 m Höhe bedürfen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) einer Genehmigung. Aber auch kleinere Auffüllungen können nach Naturschutz- oder Wasserrecht genehmigungspflichtig sein, wenn sie beispielsweise in einem geschützten Biotop, einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet, einem Wasserschutzgebiet, einer Überschwemmungsfläche oder im Bereich eines Gewässerrandstreifens liegen.
Nicht genehmigte Bodenauffüllungen können zu einer Anzeige führen und mit einer Anordnung zum Rückbau enden. Dies kann mit hohen Kosten, empfindlichen Bußgeldern und hohem vermeidbarem Zeitaufwand verbunden sein, insbesondere wenn es sich zusätzlich um eine illegale Abfallbeseitigung handelt.
Das Landratsamt empfiehlt deshalb, bei allen geplanten Auffüllungen im Außenbereich immer vorab die Untere Bodenschutzbehörde zu informieren und mit einzubeziehen.
Diese steht gerne unterstützend zur Verfügung und gibt Ihnen die entsprechenden fachlichen und rechtlichen Hinweise, um Sie vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen zu bewahren und gleichzeitig die natürlichen Böden in Ihrer Gemeinde und in der gesamten Region zu schützen und zu erhalten.
Kontakt:
Wasserwirtschaftsamt – Untere Bodenschutzbehörde Telefon: 07351 52 6122 Email: wasserwirtschaftsamt@biberach.de
Ihr Landratsamt Biberach