Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass jeder, der einen herrenlosen Gegenstand findet, dessen Wert mehr als zehn Euro beträgt, der Anzeigepflicht nach §965 BGB unterliegt. Demzufolge ist er verpflichtet, den Gegenstand im Fundbüro der Stadt Riedlingen (07371/183-38) anzuzeigen. In diesem Zusammenhang weist das Einwohnermelde- und Ordnungsamt daraufhin, dass man sich strafbar macht, wenn die Anzeige nicht erfolgt. Sollte jedoch in der Fundsache ein Name oder Hinweis auf den Eigentümer vorhanden sein und dessen Adresse zu ermitteln sei, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, den Verlierer direkt zu informieren und den Gegenstand zurückzugeben.
Gemäß §90a BGB sind auch Tiere als Sachen zu werten, wenn wie im vorliegenden Fall keine anderen Vorschriften vorliegen, und unterliegen im Falle von Fundtieren der Anzeigepflicht. Diese Pflicht tritt auch ein, wenn ein verletztes Fundtier zum Tierarzt gebracht wird. Anzeigepflichtig in diesem Fall ist der Finder. Zuständig die Gemeinde (Fundbehörde) des Auffindeorts. Im Falle von herrenlosen Tieren besteht keine Zuständigkeit der Stadtverwaltung, da ein Fundtier nur vorliegen kann, wenn ein Besitzer vorhanden ist, der das Tier verloren hat. Im Falle von Tauben, Feldhasen, wilden Katzen, Rehen, etc. ist ggfs. Kontakt mit der Tierschutzbehörde aufzunehmen.

