Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2

Wenn Sie ein privates Feuerwerk im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember abbrennen möchten, benötigten Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung. Die Ausnahmegenehmigung können Sie ausschließlich für sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.

Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten und Abbrandzonen können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten pyrotechnsichen Gegenstände der Kategorie F2:

  • Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
  • Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
  • Schwärmer und
  • pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Kontakt

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
    ein schriftliches Einverständnis der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückeigentümers
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
    Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
    • eine Hochzeit,
    • ein runder Geburtstag
    • ein Firmenjubiläum
  • Das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen stattfinden.

Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Angaben zur antragstellenden Person
  • Angaben zur durchführenden Person
  • Angaben zur Veranstaltung (Anlass, Datum, Abbrennzeit, Ort)
  • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
  • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
Je nach Angebot der Stadt- oder Gemeindeverwaltung steht Ihnen das Formular zum Herunterladen zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen.
In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum, den geplanten Anfang und das Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

Erst, nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Auflagen können beispielsweise sein:

Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder

Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Den Antrag für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten Sie auf Anfrage beim Sachgebiet Sicherheit & Ordnung.

Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

Es gelten die von der jeweils zuständigen Behörde in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei

  • der Feuerwehr oder
  • der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV):

  • § 20 Absatz 1 und 4
  • § 23 Absatz 1 und 2
  • § 24 Absatz 1

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

30.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg