Antrag zur Gewährung von Zuschüssen und Förderungen zur Sicherstellung der ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung in der Stadt Riedlingen

Die Stadt Riedlingen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse zur Sicherstellung der haus-, fach-, und zahnärztlichen sowie psychotherapeutischen Versorgung im Stadtgebiet. Die Förderung kann je vollem Vertragsarztsitzes, Vertragszahnarztsitzes oder Vertragspsychotherapiesitzes zwischen 20.000 € und maximal 80.000 € betragen.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar
barrierefrei

Sie benötigen die vertragsärztliche, vertragszahnärztliche beziehungsweise vertragspsychotherapeutische Zulassung oder Genehmigung im Fördergebiet. Außerdem müssen Sie die Tätigkeit im Gebiet der Stadt Riedlingen tatsächlich aufnehmen und sich schriftlich dazu verpflichten, die geförderte Tätigkeit für mindestens zehn Jahre ab Tätigkeitsaufnahme im Stadtgebiet auszuüben.

Sollte es sich um eine Zweigpraxis handeln, ist zusätzlich nachzuweisen, dass regelmäßige Sprechstunden mit einem Umfang von mindestens 25 Wochenstunden angeboten werden.

Änderungen, die Auswirkungen auf die Förderung haben können, sind unverzüglich der Stadt Riedlingen mitzuteilen.

  • Angaben zum vorgesehenen Praxisstandort / Mietvertrag
  • Finanzierungs- und Investitionskonzept
  • Bankverbindung für die Überweisung des Zuschusses
  • ggf. Nachweise über Zulassungen oder Genehmigungen

Förderanträge sind über das Online-Formular oder schriftlich mit allen erforderlichen Anlagen bei der Stadt Riedlingen, Marktplatz 1, 88499 Riedlingen einzureichen.

Die Möglichkeit der Antragstellung ist zunächst auf fünf Jahre befristet.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Gemeinderat der Stadt Riedlingen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung ist ganz oder teilweise zurück zu zahlen, wenn:

  1. die geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen wird,
  2. die Tätigkeit innerhalb der Bindungsfrist beendet wird oder
  3. die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben bewilligt wurde.

In begründeten Fällen kann die Stadt Riedlingen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.