Anzeige nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz (LGastG)
Hier finden Sie weitere Informationen zu der Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung bzw. eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass:
Gaststättenrechtliche Informationen:
Zum 1. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättenrecht in Kraft getreten.
Danach wird auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattung durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Dies betrifft beispielsweise die gastgewerblichen Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen der Vereine.
Grundsätzlich gilt:
- Veranstalter müssen den vorübergehenden Gaststättenbetrieb spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung bei der Gemeinde anzeigen.
- Eine Anzeige per E-Mail (Textform) ist ausreichend. Bitte verwenden Sie hierfür das untenstehende Formular.
- Wer einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb ohne Anzeige / verspäteter Anzeige / nicht vollständiger Anzeige durchführt, handelt ordnungswidrig.
Baurechtliche Informationen:
Eine Veranstaltung kann auch baurechtliche Belange berühren. Daher empfiehlt sich außerhalb der gesetzlichen Frist die Anzeige wenn möglich mindestens 4 Wochen vorher anzuzeigen.
Bitte nutzen Sie ggf. zweite und erweiterte Anzeige-Formular, um uns weitere Informationen zu Ihrer Veranstaltung mitzuteilen.
Grundsätzlich gilt:
- Ab einer möglichen Personenzahl von 200 gilt die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) und stellt Anforderungen an den Veranstaltungsort.
- Findet eine Veranstaltung in einer baulichen Anlage (Gebäude oder umzäunter Bereich) statt, die nicht als Versammlungsstätte genehmigt ist (z. B. landwirtschaftliche / gewerbliche Lagerhalle; Platz der mit Bauzäunen eingezäunt ist) so ist ggf. die Beurteilung im Rahmen einer baurechtlichen Duldung notwendig.
- Ggf. müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden, sollten diese für die Beurteilung Ihrer Veranstaltung von Bedeutung sein, z.B. Bestuhlungsplan usw.
- Die Notwendigkeit einer Zeltabnahme richtet sich nach der FlBauVwW.
- Im Zweifel oder bei Fragen dürfen Sie sich gerne an das Sachgebiet Baurecht wenden.
Das Formular dient der reinen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es erfolgt grundsätzlich keine Eingangsbestätigung und auch keine „Erlaubnis“. Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.
Bei außergewöhnlichen Veranstaltungen (z.B. neue / große Veranstaltungen / überregionales Treffen etc.) kommen Sie gerne frühzeitig - mehrere Wochen vorab - auf uns zu!
So erreichen Sie alle SachbearbeiterInnen im Rathaus: veranstaltungen@riedlingen.de