Anzeige nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz (LGastG)

Alternativbezeichnung: Vorübergehender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass (ehemals Gestattung)

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung bzw. eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass:


Gaststättenrechtliche Informationen:

Zum 1. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättenrecht in Kraft getreten.
Danach wird auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattung durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Dies betrifft beispielsweise die gastgewerblichen Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen der Vereine.

Grundsätzlich gilt:

  • Veranstalter müssen den vorübergehenden Gaststättenbetrieb spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung bei der Gemeinde anzeigen.
  • Eine Anzeige per E-Mail (Textform) ist ausreichend. Bitte verwenden Sie hierfür das untenstehende Formular.
  • Wer einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb ohne Anzeige / verspäteter Anzeige / nicht vollständiger Anzeige durchführt, handelt ordnungswidrig.

Baurechtliche Informationen:

Eine Veranstaltung kann auch baurechtliche Belange berühren. Daher empfiehlt sich außerhalb der gesetzlichen Frist die Anzeige wenn möglich mindestens 4 Wochen vorher anzuzeigen. 

 Bitte nutzen Sie ggf. zweite und erweiterte Anzeige-Formular, um uns weitere Informationen zu Ihrer Veranstaltung mitzuteilen.

 Grundsätzlich gilt:

  • Ab einer möglichen Personenzahl von 200 gilt die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) und stellt Anforderungen an den Veranstaltungsort.
  • Findet eine Veranstaltung in einer baulichen Anlage (Gebäude oder umzäunter Bereich) statt, die nicht als Versammlungsstätte genehmigt ist (z. B. landwirtschaftliche / gewerbliche Lagerhalle; Platz der mit Bauzäunen eingezäunt ist) so ist ggf. die Beurteilung im Rahmen einer baurechtlichen Duldung notwendig.
  • Ggf. müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden, sollten diese für die Beurteilung Ihrer Veranstaltung von Bedeutung sein, z.B. Bestuhlungsplan usw.
  • Die Notwendigkeit einer Zeltabnahme richtet sich nach der FlBauVwW.
  • Im Zweifel oder bei Fragen dürfen Sie sich gerne an das Sachgebiet Baurecht wenden.

Das Formular dient der reinen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es erfolgt grundsätzlich keine Eingangsbestätigung und auch keine „Erlaubnis“. Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.

 Bei außergewöhnlichen Veranstaltungen (z.B. neue / große Veranstaltungen / überregionales Treffen etc.) kommen Sie gerne frühzeitig - mehrere Wochen vorab - auf uns zu!

So erreichen Sie alle SachbearbeiterInnen im Rathaus: veranstaltungen@riedlingen.de 


Kontakt

§ 2 Abs. 2 LGastG:

Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen. 

Vorübergehendes Gaststättengewerbe:
Ein Gaststättengewerbe ist gegeben, wenn Getränke oder zubereitete Speisen gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist. Es kommt grundsätzlich nicht auf einen Alkoholausschank an. 

Ausnahme: Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.


Aus besonderem Anlass:
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.

Beispiele für besondere Ereignisse:

  •  Jubiläumsfest
  • Sportveranstaltung
  • Volksfest
  • Märkte oder Ähnliches
  • Vereinsveranstaltungen

Als Veranstalter müssen Sie auch weitere maßgebliche rechtliche Bestimmungen beachten, die außerhalb des LGastG liegen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen (nicht abschließend):

  • Jugendschutz
  • Jugendarbeitsschutz
  • Infektionsschutz
  • Brandschutz
  • lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
  • Preisaushang


Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Frist nach § 2 Abs. 2 LGastG von zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes.

Wir bitten jedoch die Anzeige wenn möglich spätestens 4 Wochen vor der Veranstalter an uns zu schicken.
So haben die Fachbehörden genügend Zeit ihre Anzeige zu prüfen und Sie ggf. bei z.B. baurechtlichen Belangen besser zu unterstützen.

Bei außergewöhnlichen Veranstaltungen (z.B. neue / große Veranstaltungen / überregionales Treffen etc.) dürfen Sie gerne frühzeitig auf uns zu kommen. So können mögliche Sicherheitsfragen ggf. auch in einer gemeinsamen Besprechung geklärt werden.

Gaststättenrecht:

  • Landesgaststättengesetz (LGastG)- ab 01.01.2026

Baurecht:

  • Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
  • FlBauVwV

Öffentliche Sicherheit & Ordnung:

  • Polizeigesetz (PolG)

  • Jugendschutzgesetz

  • Landesnichtraucherschutzgesetz

  • Lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften

  • usw.

Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen.
Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt. So ist für die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher und die Umsetzung bzw. Einhaltung des Jugendschutzes ist der Veranstalter verantwortlich.

Auch ist jeder Veranstalter u.a. auch eigenverantwortlich dafür zuständig die baurechtlichen Vorschriften (insbesondere der Versammlungsstättenverordnung) einzuhalten. Bei Verstößen muss die untere Baurechtsbehörde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vor Veranstaltungsbeginn einschreiten und nach Veranstaltung ein Bußgeld erheben.

Für einen reibungslosen Ablauf wird deshalb die Kontaktaufnahme bzw. die Anzeige 4 Wochen vor Veranstaltung empfohlen!


Weitergehende Informationen / Links für Veranstalter:

Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 LGastG ist bei der Gemeinde, in der Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben zu stellen.

Zuständigkeiten für Veranstaltungen die auf dem Gemeindegebiet Riedlingen stattfinden:

Anzeige nach § 2 Abs. 2 LGastG: 
Sachgebiet Öffentliche Sicherheit & Ordnung 

Baurechtliche Beurteilung:
Sachgebiet Baurecht

Vermietung von Städtischen Räumlichkeiten:
Sachgebiet Liegenschaften