Eheschließung anmelden

Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

Derzeit wird der Onlinedienst (Vor-)Anmeldung der Eheschließung in Baden-Württemberg stufenweise eingeführt. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen diesen Onlinedienst nutzen:

Die Online-Anmeldung der Eheschließung steht nur folgenden Personen zur Verfügung:

  • Sie müssen beide volljährig sein.
  • Sie verfügen beide über die deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Sie verfügen beide über keine weitere Staatsbürgerschaft.
  • Sie sind beide in Deutschland geboren oder Ihre Geburt wurde in ein deutsches Geburtenregister eingetragen.
  • Sie sind beide ledig oder Ihre vorherige(n) Ehe(n) oder Lebenspartnerschaft(en) wurden in Deutschland beurkundet und beendet.
  • Sie haben keine Kinder oder Sie haben gemeinsame Kinder, die in Deutschland in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurden.

Bei der Online-Voranmeldung der Eheschließung (mit Auslandsbeteiligung oder Vorehe):

Sie müssen für die Voranmeldung der Eheschließung nicht volljährig sein. Bitte beachten Sie, dass Sie beide zum Zeitpunkt der Eheschließung mindestens 18 Jahre alt sein müssen.

Kontakt

Eine Eheschließung können anmelden:

  • volljährige Personen

Weitere Voraussetzungen:

  • Die Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) eingegangen werden.
  • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
  • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
  • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister mit Hinweisteil oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes
  • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
    • ​​​​​aktuelle Geburtsurkunde
  • wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
    • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
    • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
  • wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
    • die Eheurkunde oder
    • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
    • die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
    • alle Heiratsurkunden
    • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
    • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
  • wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
    • ​​​​​​​Geburtsurkunden der Kinder
  • bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
    • ​​​​​​gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
    • ​​​​​​​Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
    • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
    • Geburtsurkunde
    • Ehefähigkeitszeugnis
    • Fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung, falls nicht auf internationalem Vordruck

Hinweise:

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

  • weitere Unterlagen:
    • ​​​​​​​Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern.

Trauungen in Riedlingen

Vor, während und nach einer Heirat sind viele Formalitäten zu erledigen. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich. Setzen Sie sich frühzeitig mit dem Standesamt in Verbindung, damit alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig beschafft und der Hochzeitstermin für Sie reserviert werden kann. Die Stadt Riedlingen bietet auch Samstagstrauungen an.
 
Für Sie und Ihre Hochzeitsgesellschaft bietet die Stadt Riedlingen folgende Trauzimmer an

  • kleiner Sitzungssaal im Rathaus Riedlingen mit ca. 25 Sitzplätzen
  • Kapuzinerkloster mit Refektorium oder im Kreuzgang
  • Trauung im Freien in den Hängegärten in Neufra
  • im Foyer der Donauhalle Neufra
  • im Freien beim Schloss Zwiefaltendorf oder im Schloss Zwiefaltendorf.
  • in den jeweiligen Ortsverwaltungen Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern, Zell-Bechingen und im  Schloss Zwiefaltendorf

Wir bitten Sie zudem, sich im Vorfeld immer zuerst mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen (Tel. 07371 183-38, E-Mail: standesamt@riedlingen.de)

Bei Anmietung des Kapuzinerklosters setzen Sie sich bitte mit Herrn Augustin (Tel. 07371 183-40, E-Mail: aaugustin@riedlingen.de) in Verbindung.

Trauungen im Hängegarten Neufra und im / beim Schloss Zwiefaltendorf sind direkt mit dem jeweiligen Betreiber abzuklären.

Samstagstrauungen
Auch in den Jahren 2024/2025 bieten wir Ihnen wieder Samstagstrauungen an. Ausgenommen sind Samstage an denen Feiertage, sowie besondere Veranstaltungen in Riedlingen stattfinden (z.B. Flohmarkt).

Trauungen sind an den Trausamstagen jeweils um 11.00 Uhr, 12.00 Uhr oder 13.00 Uhr möglich.

  • Prüfung der Ehefähigkeit: EUR 65,00; wenn ausländisches Recht zu beachten ist (unabhängig von der Staatsangehörigkeit): EUR 110,00; wenn ausländisches Recht zu beachten ist und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: EUR 130,00
  • Durchführung und Beurkundung der Eheschließung: EUR 45,00
  • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00

Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.

Für Trauungen außerhalb der Dienstzeit des Standesamtes sind 130.- € zusätzlich zu entrichten.
An Kosten für das Kapuzinerkloster fallen je nach Nutzung folgende Kosten an: Refektorium 150 €/Tag, Medien (Leinwand, Beamer….) 50 €/Tag, Kreuzgang 50 €/Tag, Teeküche 30 €/Tag, Betriebskostenpauschale 20 €/Tag und Endreinigungspauschale 50 € einmalig.

hängt vom Einzelfall ab

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
  • § 12 Anmeldung der Eheschließung
  • § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
  • § 28 Anmeldung
  • § 29 Eheschließung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1303 Ehemündigkeit
  • § 1304 Geschäftsunfähigkeit
  • § 1306 Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • § 1307 Verwandtschaft

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)

06.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Aufgabe des Standesamtes ist es, nach dem Personenstandsgesetz Eheschließungen, Sterbefälle und Geburten zu beurkunden. Zu den weiteren Aufgaben gehören die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, die Beglaubigung und die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen und die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für Deutsche, die im Ausland heiraten wollen. Ferner werden im Standesamt die Kirchenaustritte beurkundet.

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