Gemäß Sondernutzungssatzung der Stadt Riedlingen ist 6 Wochen vor allgemeinen Wahlen die Sondernutzung ohne Sondernutzungserlaubnis und ohne Gebührenerhebung zulässig.

Daher kann eine Plakatierung (Plakate bis DIN A 1) für die Kommunal – und Europawahl 2024 durch Parteien oder sonstige Wählervereinigungen ohne Antragstellung ab 29.04.2024 erfolgen.

Es sind folgende Auflagen der Sondernutzung zu beachten:
Insbesondere sollte an den Aufstellungsplätzen durch den Aufsteller darauf geachtet werden, dass vorhandene Verkehrszeichen und -einrichtungen in Ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugfahrer) insbesondere an Kreuzungen und Straßeneinmündungen, dürfen nicht entstehen. Eine Anbringung von Werbetafeln an Straßeneinrichtungen (z. B. Signalanlagen) und Verkehrszeichen (z.B. Gefahrenzeichen, Richtzeichen) ist grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Mindesthöhe im Geh- und Radwegbereich von 2,50 m muss in jedem Fall gewährleistet sein. Die Werbetafeln sind ausreichend sicher zu befestigen. Sie müssen insbesondere gegen Windstöße gesichert sein und dürfen auch bei Regen, Schnee u. ä. ihre Stabilität nicht verlieren. Der Zustand der Tafeln ist während der Dauer ihrer Aufstellung zu überwachen und auftretende Schäden unverzüglich zu beseitigen. Der Antragsteller übernimmt die Verkehrssicherungspflicht und haftet somit für alle Aufwendungen und Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen.

Nach der Kommunal- und Europawahl sollten die Plakate einschließlich aller Halterungen u. ä. schnellstmöglich, allerspätestens aber bis zum 19.06.2024 aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden.

Die detaillierten Regelungen für die Plakatierung sind auf unserer Homepage der Stadt Riedlingen einzusehen.

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